Am 25. September 2020 wurde die erste DiGA in das Verzeichnis des Bundesinstituts für Medizinprodukte und Arzneimittel, kurz BfArM, aufgenommen. Dabei handelt es sich um Applikationen (Apps) oder webbasierte Anwendungen. Sie können von Ärzt:innen, Psychotherapeut:innen und Zahnärzt:innen per Rezept verordnet werden. DiGA können nicht nur das bestehende Angebot ergänzen, sondern auch gezielt Versorgungslücken schließen.
Die Kosten für die Verordnung einer DiGA werden von allen gesetzlichen und den meisten privaten Krankenkassen vollständig übernommen. Gleiches gilt für die Beihilfe und die gesetzliche Unfallversicherung.
Eine Digitale Gesundheitsanwendung besitzt einen medizinischen Nutzen und/oder trägt zur Verbesserung von Strukturen und Prozessen bei. Sie unterstützt ihre Nutzer:innen also entweder bei der Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Erkrankungen oder sie verbessert Strukturen sowie Prozesse rund um die medizinische Versorgung und leistet so einen positiven Beitrag zur Versorgung der Patient:innen.
DiGA sind immer CE-gekennzeichnete Medizinprodukte der niedrigeren Risikoklassen I, IIa oder IIb. Die Verordnung von Digitalen Gesundheitsanwendungen kann daher vor, während oder nach der Therapie sinnvoll sein.
Eine Übersicht der aktuell zugelassenen Anwendungen finden Sie im DiGA-Verzeichnis des BfArM. Auf Wunsch senden wir Ihnen auch regelmäßig eine aktuelle Übersicht aller verordnungsfähigen DiGA zu. Registrieren Sie sich kostenlos hier.